Ich möchte den geneigten Forumsnutzer auf eine Verschärfung der Rechtsprechung des EuGH im Bereich Urheberrecht hinweisen (EuGH – Urteil vom 07.08.2018 Az.: C 161/17).
Die bisherige Rechtsprechung war sehr nutzerfreundlich und nachteilig für die Rechteinhaber. Das hat sich jetzt geändert.
Ausgangssachverhalt: Eine Schülerin in Hamburg hat ein frei im Internet zugängliches Foto in ein Schülerreferat integriert und dieses Referat ist dann über die Schule online gestellt worden.
Die Devise „ Freizugänglich ins Netz gestellt und damit für immer frei für Jedermann“ gilt nicht (mehr), wenn etwa ein Bild oder sonstige Werke heruntergeladen und damit vervielfältigt und dann durch Hochladen der Öffentlichkeit wieder, etwa auf einer anderen Webseite, zugänglich gemacht werden. Nach aktueller Rechtsprechung ist lediglich für Hyperlinks oder Framing keine erneute Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erforderlich. Allein in der Erweiterung des Zugangs durch Framing oder durch Verlinken wird (aktuell noch) keine erneute Veröffentlichung gesehen.
Dabei spielen Erwägungen zugunsten des Nutzers wie keinerlei Gewinnerzielungsabsicht oder der Umstand, dass die Öffentlichkeit nur minimal erweitert wird, keinerlei Rolle.
Man sollte daher immer, wenn man keine eigenen Fotos verwendet, sich die Verwendung durch den Urheber gestatten lassen - bei Fotos also der Fotograf.
Rolle rückwärts des EuGH im Urheberrecht
Moderator: tainosen
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Rolle rückwärts des EuGH im Urheberrecht
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Re: Rolle rückwärts des EuGH im Urheberrecht
Wie sieht es mit Verlinkung zu urheberlich nicht geklärten Veröffentlichungen aus?
- Schnappamawashi
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Re: Rolle rückwärts des EuGH im Urheberrecht
Das gibt aber vielleicht ein größeres Schlamassel. ich denke da an facebook oder whatts app.
Bilder werden empfangen, weitergeleitet, dupliziert, u.s.w.
da weiß doch keiner wo die herkommen und wer die Rechte hat.
Ich bin mal gespannt. Als gewöhnlicher facebook Nutzer kann man doch wohl davon ausgehen, dass ein Bild, welches dort eingestellt wurde, entweder direkt vom Rechteinhaber stammt, oder er hat seine Zustimmung gegeben.
Am langen Ende ist das doch Beschäftigungsterapie für Beamte
Gruß
Schnappamawashi
Bilder werden empfangen, weitergeleitet, dupliziert, u.s.w.
da weiß doch keiner wo die herkommen und wer die Rechte hat.
Ich bin mal gespannt. Als gewöhnlicher facebook Nutzer kann man doch wohl davon ausgehen, dass ein Bild, welches dort eingestellt wurde, entweder direkt vom Rechteinhaber stammt, oder er hat seine Zustimmung gegeben.
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Schnappamawashi
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- 4 Tipspiel Yusho
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Re: Rolle rückwärts des EuGH im Urheberrecht
Verlinkungen sind generell noch privilegiert - so lese ich die Entscheidung und die Kommentierung - denn das Werk wird der Öffentlichkeit nicht neu bzw. noch einmal zur Verfügung gestellt.
Ähnlich ist das in den Sozialmediabereichen wie z. B. Facebook zu betrachten.
Durch das Teilen eines fremden öffentlichen Beitrags bei Facebook schaffe ich keine neue Öffentlichkeit - anders könnte das bewertet werden, wenn ich etwa mit fremden Beiträgen in andere Medien wechsel.
Ähnlich ist das in den Sozialmediabereichen wie z. B. Facebook zu betrachten.
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- Schnappamawashi
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Re: Rolle rückwärts des EuGH im Urheberrecht
herzlichen Dank für die umfassende Aufklärungtainosen hat geschrieben:Verlinkungen sind generell noch privilegiert - so lese ich die Entscheidung und die Kommentierung - denn das Werk wird der Öffentlichkeit nicht neu bzw. noch einmal zur Verfügung gestellt.
Ähnlich ist das in den Sozialmediabereichen wie z. B. Facebook zu betrachten.
Durch das Teilen eines fremden öffentlichen Beitrags bei Facebook schaffe ich keine neue Öffentlichkeit - anders könnte das bewertet werden, wenn ich etwa mit fremden Beiträgen in andere Medien wechsel.
jetzt kann ich wieder etwas ruhiger schlafen
Gruß
Schnappamawashi
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